Erklärung zurBarrierefreiheit
Das Landesmuseum Württemberg ist bemüht, seine Webseiten in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Website des Landesmuseums Württemberg (www.landesmuseum-stuttgart.de) sowie seine Außenstelle, das Museum der Alltagskultur im Schloss Waldenbuch (www.museum-der-alltagskultur.de).
1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Die oben genannten Webseiten sind aktuell noch nicht vollständig mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar. Sie werden jedoch kontinuierlich technisch und redaktionell überarbeitet. Dies wird voraussichtlich Ende 2025 abgeschlossen sein.
2. Nicht barrierefreie Inhalte
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind nicht oder nur teilweise barrierefrei:
- Strukturelemente wie Listen oder Tabellen sind zum Teil nicht ausreichend als solche erkennbar.
- Einige der Helligkeitskontraste sind zu klein und damit schlecht wahrnehmbar. Dies ist in erster Linie der Farbgebung des aktuellen Corporate Designs des Landesmuseums Württemberg geschuldet. Bei der nächsten Neugestaltung des Corporate Designs wird dieser Kritikpunkt berücksichtigt.
- Die 360° Panoramen der Ausstellungen sind nicht ohne Computermaus, d.h. ausschließlich mit einer Tastatur, bedienbar.
- Die verlinkten PDF-Dateien, die als Downloads zur Verfügung gestellt werden, sind nicht barrierefrei. Die allermeisten Inhalte stehen Ihnen jedoch auf den beiden Websites zur Verfügung. Sollte Ihnen dennoch etwas fehlen, dann melden Sie sich gerne bei dem unter 4.) angegebenen Kontakt. Die Kolleg*innen werden Sie dann über die Inhalte der PDF-Dateien informieren.
- Nicht bei allen Video- und Audiodateien stehen Untertitel oder Transkriptionen zur Verfügung.
Das Landesmuseum Württemberg ist bestrebt seine Websites barrierefrei anzubieten. Es arbeitet daran, die hier aufgelisteten Mängel und Barrieren so weit wie möglich sukzessive zu beheben. Dies wird voraussichtlich Ende 2025 abgeschlossen sein (siehe 1.).
3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am 30.9.2021 auf der Grundlage einer von einem Dritten vorgenommenen vereinfachten Prüfung durch die Überwachungsstelle für mediale Barrierefreiheit sowie einer Selbstbewertung (siehe Artikel 3 Absatz 1 (1) a) des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1523 der Kommission) erstellt.
4. Rückmeldung und Kontaktangaben
Etwaige Mängel in Bezug auf die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen können Sie uns gerne mitteilen. Zuständig für die barrierefreie Zugänglichkeit und die Bearbeitung der eingehenden Mitteilungen ist die folgende Abteilung:
Landesmuseum Württemberg
Kommunikation und Kulturvermittlung
Altes Schloss, Schillerplatz 6, 70173 Stuttgart
website@landesmuseum-stuttgart.de
Tel. 0711 89 535 111
5. Durchsetzungsverfahren
Um zu gewährleisten, dass diese Webseiten den in § 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anforderungen genügen, können Sie sich an das Landesmuseum Württemberg wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie unter Ziffer 3 dieser Erklärung.
Falls das Landesmuseum Württemberg nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 L-BGG-DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder an die kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der in § 14 Absatz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden.
Die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie wie folgt erreichen:
Landes-Behindertenbeauftragte Simone Fischer
Geschäftsstelle der Landes-Behindertenbeauftragten
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
poststelle@bfbmb.bwl.de
Tel. 0711 279 3360
Die Kontaktdaten der für Sie zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Webseite des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.
Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.